Artikel zum Thema: Niederlassungsfreiheit
UFS erweitert Firmenwertabschreibung in der Gruppe auf EU-Ausland
August 2013
Die österreichische Gruppenbesteuerung ermöglicht nicht nur die steuerliche Verrechnung von Gewinnen mit ausländischen Verlusten innerhalb der Gruppe, sondern auch eine Firmenwertabschreibung bei der Anschaffung bzw. Aufnahme von Beteiligungen in die Unternehmensgruppe. Mit der Einführung der Firmenwertabschreibung in der Gruppe sollte eine...
Gruppenbesteuerung - EuGH-Urteil ermöglicht Einbeziehung inländischer Enkelgesellschaften
Juni 2012
Die Vorteile der österreichischen Gruppenbesteuerung für Konzerne liegen vor allem in dem Ergebnisausgleich (Gewinne und Verluste innerhalb der Gruppe können grundsätzlich ausgeglichen werden und sind beim Gruppenträger zu versteuern) und in der Tatsache, dass auch Verluste ausländischer Gruppenmitglieder einbezogen werden...
Kammerumlagen nun auch vom VwGH bestätigt
August 2011
Schon seit geraumer Zeit gibt es Bestrebungen, die Kammerumlagen als unionsrechtswidrig bzw. als verfassungswidrig abstempeln zu lassen und somit einen für manche Unternehmen nicht unbedeutenden Kostenfaktor zu beseitigen. Nachdem sich bereits EuGH , VfGH und UFS mit der Thematik beschäftigt haben, war nun auch der VwGH an der Reihe. Durch...
Kein Import des Verlustvortrags bei Zuzug nach Österreich
November 2009
Die Verlustverwertung an sich und der Verlustvortrag im Speziellen entsprechen dem Leistungsfähigkeitsprinzip, da nicht nur Gewinne versteuert werden müssen, sondern auch Verluste (grundsätzlich auch ausländische) entsprechend zu berücksichtigen sind, damit nur die Vermögensmehrung einer Besteuerung unterzogen wird. Wenngleich...
Die Beschäftigung drittstaatsangehöriger Ausländer
April 2008
Die Beschäftigung von Ausländern wird durch das AuslBG geregelt. Dieses kennt die im Folgenden dargestellten Möglichkeiten der Beschäftigung von Ausländern: Der persönliche Geltungsbereich des AuslBG Als Ausländer gem AuslBG gelten alle Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind. Davon ausgenommen sind...